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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
Inhalt:
3. Abschnitt: Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt: Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
010
Kurztext:
Einbauzeichen ÜA
Text:
(1) Das Einbauzeichen nach diesem Gesetz ist das Zeichen ÜA entsprechend dem Anhang zu Art. 17 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl.Nr. 18/2013.

(2) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung nach § 7 vor, so ist der Hersteller oder die Herstellerin berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA entsprechend dem im Abs. 1 genannten Anhang am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.

(3) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2021