Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
Inhalt:
3. Abschnitt: Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt: Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
006
Kurztext:
Baustoffliste ÖA
Text:
(1) In der Baustoffliste ÖA dürfen nur Bauprodukte angeführt werden, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

















a)


die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke; oder




b)


das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 14), sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.


(3) In der Baustoffliste ÖA können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte weiters festgelegt werden:

















a)


Verwendungszweck;




b)


Klassen und Stufen;




c)


die Produktregistrierung (§ 7) und deren Geltungsdauer;




d)


Maßnahmen nach Abs. 4.


(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

















a)


Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;




b)


Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.




In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.


(5) Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung oder Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.