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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
002
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie nationale technische Bestimmungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; dazu zählen z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten ÖA (§ 6) oder ÖE (§ 12) angeführt sind.

(2) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Die Begriffe, die im 5. Abschnitt oder im 2. Unterabschnitt des 7. Abschnitts verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte entsprechen, sind im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.

Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021