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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
9. Abschnitt
Inhalt:
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
024
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)