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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Behörden, Verfahren und Kosten
Paragraf:
018
Kurztext:
Behörden
Text:
(1) Behörde ist

1. die Steiermärkische Landesregierung für die Produktregistrierung

2. das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) für

a) die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen,

b) die Marktüberwachung von Bauprodukten,

c) die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten,

d) die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.

(2) Die Produktregistrierungsbehörde ist der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019