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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagengesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen
Paragraf:
006
Kurztext:
Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes
Text:
Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichtes verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.