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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
Paragraf:
013
Kurztext:
Anforderungen für die Verwendung
Text:
sonstiger Bauprodukte

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 in Verbindung mit § 82 Steiermärkisches Baugesetz stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019