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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
005
Kurztext:
Allgemeine Anforderungen an die Verwendung
Text:
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn


1.
sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder

2.
für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt

und sie das Einbauzeichen gemäß § 9 tragen.