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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt:
IV. Bauplan
Inhalt:
Paragraf:
023
Kurztext:
Farben des Bauplans
Text:
(1) Farbig darzustellen und in der Fläche voll anzulegen sind:

1.
im Lageplan

bestehende bauliche Anlagen
grau,

geplante bauliche Anlagen
rot,

abzubrechende bauliche Anlagen
gelb;

2.
in Grundrissen und Schnitten:

bestehende Teile
grau,

geplante Teile
in Stahlkonstruktion
violett,
in Stahlbeton
blau,
in Beton
grün,
in Mauerwerk
rot,
in Holz
braun.

Unterirdische Anlagen, wie Sandkeller, Stollen, Tiefgaragen und Schutzräume, sind als Bestand grau, als Neuanlage rot und, wenn sie aufgefüllt werden sollen, gelb zu umranden.


(2) Auf Vervielfältigungen können, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Plans möglich ist, die im Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Farben durch folgende Darstellungen ersetzt werden:

bestehende Teile
grau angelegt,

geplante Teile

in Stahlkonstruktion
schwarz umrandet (1 mm),
in Stahlbeton
schwarz angelegt,
in Beton
gekreuzt schraffiert,
in Mauerwerk
einfach schraffiert,
in Holz
paarweise waagrecht schraffiert (Freihandlinien).