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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt:
III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Fahrräder
Inhalt:
Paragraf:
016
Kurztext:
Anzahl der Stellplätze für Fahrräder
Text:
(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.

(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist die Anzahl der Fahrrad-Stellplätze nach folgenden Bezugsgrößen je Stellplatz festzulegen:

1.
Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen – § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)
je angefangene 60 m² Nutzfläche

2.
Heime

a)
für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge
4 Heimplätze

b)
für Studierende
2 Heimplätze

3.
Bauwerke mit Arbeitsplätzen
20 Arbeitsplätze

4.
Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz

a)
Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen)
50 Plätze

b)
Sportstätten
25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze

c)
Hallenbäder
50 Personen

d)
Freibäder
25 Personen

e)
Geschäfte
50 Kundinnen oder Kunden

5.
Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe
5 Ausbildungsplätze

Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich.


(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.