- Baustoffkatalog
- nach freeClass Klassifikation
- Tiefbau, Erdarbeiten, Entsorgung
- Rohbau, Konstruktion, Dach
- Beton
- Schalungsmaterial
- Baustahl, Bewehrung
- Ziegelmauerwerk / Mauersteine
- andere Massivbaustoffe
- Bindemittel, Mauermörtel
- Sturzüberleger, Deckenelemente
- Holz
- Dachdeckung Tondach
- Dachdeckung - Betondachsteine
- Dachdeckung Metall
- Dachschindeln
- Lichtwell- und Wellplatten
- Dacheindeckung - Zubehör
- Dachentwässerung, Abläufe
- Kamine
- Alle anzeigen
- Dämmung, Putz, Abdichtung
- Innenausbau (Boden, Wand, Decke)
- Boden-/Wandbeläge, Bauelemente
- Aussenanlagen, Garten
- Heizung, Sanitäre, Lüftung, Elektro
- Bauchemische Produkte
- Werkzeug, Baustelleneinrichtung, Befestigung
- Logistik, Gerät, Subunternehmer, Sonstiges
- Erneuerbare Energie
- nach Lieferanten
- A-E
- ACO GmbH
- AET Entwässerungstechnik GmbH
- Alltek VertriebsgmbH & Co KG
- Alpacem Zement Austria GmbH
- Ampack Handels GmbH
- ARDEX Baustoff GmbH
- Austrotherm
- Avenarius-Agro GmbH
- Baumit GmbH
- BG-Graspointner GmbH
- BMI Austria GmbH
- BOTAMENT Systembaustoffe
- Büsscher & Hoffmann GmbH
- CERESIT
- CIMSEC
- Domoferm GmbH & Co KG
- Ebenseer GmbH
- Eclisse GmbH
- Etex Building Performance GmbH
- European Staal Neptun GmbH
- Alle anzeigen
- F-J
- Fischer Austria GmbH
- Flatz GmbH
- Friedl Steinwerke GmbH
- GEOplast Kunststofftechnik GmbH
- Goidinger
- Gutjahr
- H. Stocker GmbH
- HABA-BETON
- Hain-System-Bauteile GmbH & Co. KG
- Hauraton
- Holcim (Österreich) GmbH
- Hörl & Hartmann
- Industrie-Guss-Metall
- ISOLITH M. Hattinger Ges.m.b.H.
- JACKON Insulation GmbH
- James Hardie Austria GmbH
- Alle anzeigen
- K-N
- Kettinger Vliesvertrieb GmbH
- Klöber (BMI Austria GmbH)
- Knauf GmbH
- Knauf Insulation GmbH
- LANG Ing. Hans
- Leitl Beton GmbH & Co KG
- Leitl Spannton GmbH
- Leube Zement GmbH
- Lias Österreich GesmbH
- Lithofin
- Mareiner Holz GmbH
- MEA Bausysteme GesmbH
- MeierGuss
- MeierGuss Österreich
- Min2C GmbH
- Minka Holz- und Metallverarbeitungs
- Alle anzeigen
- O-R
- S-V
- Saint-Gobain Austria GmbH - ISOVER
- Saint-Gobain Austria GmbH - RIGIPS
- Schiedel GmbH
- SCHLÜSSELBAUER Geomaterials GmbH
- Schuller Eh'klar
- Senftenbacher Ziegelwerk
- Sika Österreich GmbH
- Solmax Austria GmbH
- Sopro Bauchemie GmbH
- Soudal Österreich GmbH
- Stauss-Perlite GmbH
- Steinbacher Dämmstoff GmbH
- SW Umwelttechnik
- swisspor Österreich GmbH & Co KG
- TECWARE
- TIBA AUSTRIA GmbH
- Velox
- Alle anzeigen
- W-Z
- A-E
- nach freeClass Klassifikation
- Services
- Informationen
Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Hauptstück
- 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 4. Abschnitt
- 3. Hauptstück - 5. Abschnitt
- 4. Hauptstück - 1. Abschnitt
- 4. Hauptstück - 2. Abschnitt
- 5. Hauptstück
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
3. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER FREIWILLIGE FEUERWEHREN
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
3. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER FREIWILLIGE FEUERWEHREN
Paragraf:
024
Kurztext:
Wahl bzw. Bestellung*
Text:
* der Mitglieder des Feuerwehrkommandos
(1) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 werden von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) gewählt. Wahlberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat alle Wahlberechtigten sowie im Fall eines Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 auch die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des gemeinsamen Pflichtbereichs zur Wahlversammlung einzuladen, in der sie bzw. er den Vorsitz führt. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(1a) Die Wahlen anlässlich des Endens der Funktionsperiode (Abs. 1) finden alle fünf Jahre statt, wobei diese bis zum 30. April des jeweiligen Wahljahrs durchzuführen sind. (Anm: LGBl.Nr. 97/2019)
(1b) Bei Neugründung und Fusionierung von Freiwilligen Feuerwehren hat die Wahl binnen drei Monaten nach deren Eintragung im Feuerwehrbuch zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(2) Zur Feuerwehrkommandantin bzw. zum Feuerwehrkommandanten oder zu deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wählbar ist, wer
1. mindestens fünf Jahre aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr und davon zum Zeitpunkt des Anlegens des Wählerverzeichnisses mindestens ein Jahr aktives Mitglied der Feuerwehr, für die sie bzw. er sich zur Wahl stellt, ist,
2. mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut ist und die persönliche Eignung zur Führung einer Freiwilligen Feuerwehr besitzt,
3. sich der für die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten in der Dienstordnung vorgeschriebenen Ausbildung und den hiefür erforderlichen Prüfungen mit Erfolg unterzogen hat,
4. nicht in einer anderen Organisation des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes in leitender Stellung tätig ist.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(3) Feuerwehrmitglieder, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie die Voraussetzungen der Z 3 spätestens zwei Jahre bzw. der Z 4 spätestens sechs Monate nach der Wahl erbringen werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist die Zwei-Jahres-Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(4) Zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer und zur Kassenführerin bzw. zum Kassenführer sind alle volljährigen aktiven Feuerwehrmitglieder sowie Feuerwehrmitglieder der Reserve wählbar. Dabei dürfen nur jene Personen gewählt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind. (Anm: LGBl.Nr. 97/2019, 95/2024)
(5) Durch Beschluss des Gemeinderats der Standortgemeinde kann die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Wochen nach der Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlvorgangs oder wegen des Fehlens einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 oder 4 bei der Landes-Feuerwehrleitung mit aufschiebender Wirkung angefochten werden; die Landes-Feuerwehrleitung entscheidet endgültig mit Bescheid.
(6) Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(7) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 und 6 werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode (Abs. 1) bestellt. Dabei dürfen nur jene Mitglieder der Feuerwehr bestellt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind.
(8) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(9) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Feuerwehrkommandos ihre Funktion solange auszuüben, bis die neuen Mitglieder gewählt bzw. bestellt sind.
(1) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 werden von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) gewählt. Wahlberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat alle Wahlberechtigten sowie im Fall eines Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 auch die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des gemeinsamen Pflichtbereichs zur Wahlversammlung einzuladen, in der sie bzw. er den Vorsitz führt. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(1a) Die Wahlen anlässlich des Endens der Funktionsperiode (Abs. 1) finden alle fünf Jahre statt, wobei diese bis zum 30. April des jeweiligen Wahljahrs durchzuführen sind. (Anm: LGBl.Nr. 97/2019)
(1b) Bei Neugründung und Fusionierung von Freiwilligen Feuerwehren hat die Wahl binnen drei Monaten nach deren Eintragung im Feuerwehrbuch zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(2) Zur Feuerwehrkommandantin bzw. zum Feuerwehrkommandanten oder zu deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wählbar ist, wer
1. mindestens fünf Jahre aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr und davon zum Zeitpunkt des Anlegens des Wählerverzeichnisses mindestens ein Jahr aktives Mitglied der Feuerwehr, für die sie bzw. er sich zur Wahl stellt, ist,
2. mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut ist und die persönliche Eignung zur Führung einer Freiwilligen Feuerwehr besitzt,
3. sich der für die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten in der Dienstordnung vorgeschriebenen Ausbildung und den hiefür erforderlichen Prüfungen mit Erfolg unterzogen hat,
4. nicht in einer anderen Organisation des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes in leitender Stellung tätig ist.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(3) Feuerwehrmitglieder, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie die Voraussetzungen der Z 3 spätestens zwei Jahre bzw. der Z 4 spätestens sechs Monate nach der Wahl erbringen werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist die Zwei-Jahres-Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(4) Zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer und zur Kassenführerin bzw. zum Kassenführer sind alle volljährigen aktiven Feuerwehrmitglieder sowie Feuerwehrmitglieder der Reserve wählbar. Dabei dürfen nur jene Personen gewählt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind. (Anm: LGBl.Nr. 97/2019, 95/2024)
(5) Durch Beschluss des Gemeinderats der Standortgemeinde kann die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Wochen nach der Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlvorgangs oder wegen des Fehlens einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 oder 4 bei der Landes-Feuerwehrleitung mit aufschiebender Wirkung angefochten werden; die Landes-Feuerwehrleitung entscheidet endgültig mit Bescheid.
(6) Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(7) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 und 6 werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode (Abs. 1) bestellt. Dabei dürfen nur jene Mitglieder der Feuerwehr bestellt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind.
(8) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(9) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Feuerwehrkommandos ihre Funktion solange auszuüben, bis die neuen Mitglieder gewählt bzw. bestellt sind.