Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3. Hauptstück
Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
Paragraf:
011
Kurztext:
2. Abschnitt
Text:
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
§ 11
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
§ 11
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.