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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3. Hauptstück
Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
Paragraf:
005
Kurztext:
Anforderungen für die Verwendung ...
Text:
... von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA tragen.