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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3. Hauptstück
Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
Paragraf:
004
Kurztext:
1. Abschnitt
Text:
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Anwendungsbereich für diesen Abschnitt
Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.