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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt:
III. Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Betreuungspflicht
Text:
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Hebeanlagen diesem Gesetz entsprechend betrieben und instandgehalten werden.

(2) Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen und zum Zweck der Befreiung von Personen für jede Hebeanlage mindestens einen mit dieser Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch spätestens vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu vermerken.