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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Dieses Gesetz gilt für Hebeanlagen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Hebeanlagen sind kraftbetriebene Hebezeuge nach § 2 Abs. 1 bis 6 und kraftbetriebene Fahrtreppen und Fahrsteige nach § 2 Abs. 7 und 8, die mit einem Gebäude oder mit einer sonstigen baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtsanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen errichtet oder betrieben werden, sowie Hebeanlagen, die in gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden,
b) Heu- bzw. Tennenkräne,
c) Baustellenaufzüge,
d) seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
e) Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
f) Schachtförderanlagen,
g) Hebeanlagen für Beförderungen von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben),
h) in Beförderungsmittel eingebaute Hebeanlagen,
i) mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,
j) Zahnradbahnen,
k) Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.