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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Klimaanlagenverordnung
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:

Auf Grund des § 31a Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2009, wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
Allgemeine Bestimmungen
Text:

(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht gemäß Anlage festzuhalten, der bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und der Behörde und der bzw. dem jeweiligen Überprüfungsberechtigten auf Verlangen vorzulegen ist.

(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.