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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Auf Grund der §§ 10a Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 und 29a des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2005, wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
Flächen­widmungspläne
Text:

(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind jedenfalls nicht erforderlich bei


a)
Widmungen, die ausschließlich der Anpassung des Flächenwidmungsplanes an einen rechtmäßigen Baubestand dienen;

b)
Widmungen, sofern im Vergleich zur bisherigen Widmung das zulässige Ausmaß der Störungen nicht größer ist;

c)
Widmungen von Freihaltegebieten;

d)
Widmungen von Verkehrsflächen;

e)
Widmungen besonderer Flächen für sonstige Handelsbetriebe, mit denen das Höchstausmaß der zulässigen Verkaufsflächen um bis zu 300 m² verändert wird;

f)
Widmungen, die mit Landesraumplan für zulässig erklärt wurden.


(2) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind, ausgenommen in den Fällen der Abs. 3 und 4, nicht erforderlich bei


a)
Widmungen innerhalb der äußeren Siedlungsränder (§ 2 Abs. 2 lit. e RPG);

b)
Widmungen von Bauflächen, Bauerwartungsflächen, Sondergebieten und Vorbehaltsflächen unmittelbar anschließend an den äußeren Siedlungsrand bis zu einer Größe von 2 ha;

c)
Widmungen von Sondergebieten außerhalb der äußeren Siedlungsränder bis zu einer Größe von 25 m²;

d)
Widmungen von Landwirtschaftsgebieten.


(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich bei


a)
folgenden Widmungen nach Abs. 2 lit. a:

1.
Widmungen besonderer Flächen für sonstige Handelsbetriebe;

Abs. 1 lit. e bleibt unberührt;

2.
Widmungen von Betriebsgebiet Kategorie II und Widmungen von Sondergebieten oder Vorbehaltsflächen, die aufgrund der von ihnen verursachten Störungen mit denen eines Betriebsgebietes Kategorie II vergleichbar sind, falls die gewidmeten Flächen größer als 2 ha sind;

b)
Widmungen nach Abs. 2 lit. a bis d, sofern davon ein Europaschutzgebiet betroffen ist;

c)
Widmungen nach Abs. 2 lit. a bis c, sofern davon ein sonstiges Schutzgebiet nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, die Alpinregion, Auwälder, Feuchtgebiete, Magerwiesen, Objektschutzwälder nach § 27 des Forstgesetzes 1975, Wasserschutz- oder Wasserschongebiete nach den §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 betroffen sind;

d)
Widmungen nach Abs. 2 lit. d, sofern davon ein sonstiges Schutzgebiet nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, die Alpinregion, Auwälder, Feuchtgebiete, Magerwiesen, Objektschutzwälder nach § 27 des Forstgesetzes 1975, Wasserschutz- oder Wasserschongebiete nach den §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 betroffen sind, und die Fläche größer als 2 ha ist.


(4) Abweichend von Abs. 2 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn


a)
ein Europaschutzgebiet betroffen und die gewidmete Fläche größer als 2 ha ist und keine Widmung als Freihaltegebiet oder Verkehrsfläche erfolgt oder

b)
eine Widmung als Baufläche, ausgenommen Wohngebiet, oder als Sondergebiet erfolgt und die gewidmete Fläche größer als 4 ha ist oder

c)
Zonen nach § 14 Abs. 7 des Raumplanungsgesetzes festgelegt werden oder

d)
eine Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3 ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.


(5) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 lit. a Z. 2 und d oder Abs. 4 lit. a und b überschritten wird, sind gleichartige Widmungen der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.



*) Fassung LGBl. Nr. 54/2009