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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Abschnitt:
V. Gehsteigbeitrag
Inhalt:
Paragraf:
021
Kurztext:
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
Text:
(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).

(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2022 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

(3) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.

(4) Wurde im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.

(5) § 9 Abs. 4 vierter Satz und 5, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.