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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Abschnitt:
II. Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Abgabengegenstand
Text:
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.