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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
a) der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegen,
b) nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
c) bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
d) Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2022 sind.

(4) Nicht als Gebäude gelten:
a) Gebäude im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a und c bis g des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Freiland,
c) Kulturschutzanlagen im Sinn des § 2 Abs. 19 der Tiroler Bauordnung 2022,
d) Folientunnels im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2022,
e) bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn der §§ 53, 54 und 55 der Tiroler Bauordnung 2022,
f) Gebäude und Gebäudeteile zur Lagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist.

(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

(6) Zeitgemäße Gehsteige sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicherem Unterbau ausgestattet sind.

(7) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

(8) Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als sechs Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.