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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
IV. Teil
Inhalt:
Wahlen
Paragraf:
033
Kurztext:
Wahl der Landesfeuerwehrkommandant ...
Text:
Orig. Titel: Wahl der Landesfeuerwehrkommandantin/des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters

(1) Die/Der LFwKdt und die/der LFwKdtStv werden von einer Wahlversammlung gewählt. Die Wahl ist von der/von dem amtierenden LFwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl der/des LFWKdt und der/des LFwKdtStv führt das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von diesem Beauftragte/ein von diesem Beauftragter.

(2) Wahlberechtigt sind die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv, die BFwKdt, die BFwKdtStv, die AFwKdt, die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren.

(3) Das passive Wahlrecht haben die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv und aktive Feuerwehrmitglieder, welche seit mindestens fünf Jahren die Funktion BFwKdt und/oder BFwKdtStv innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags Wahlordnung 2004 vorliegt.