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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Paragraf:
016
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Bestehende Gasanlagen, die den bisher geltenden Bestimmungen
entsprechen, dürfen weiter betrieben werden; stellt eine solche
Anlage jedoch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen dar oder können Sachschäden nicht ausgeschlossen werden,
so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der Erfüllung
entsprechender Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen und
erforderlichenfalls zu untersagen.

(2) Soweit Anlagen nach § 5 Abs 1 lit d im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden, hat der
Betreiber innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt
nach Abs 1 einen Prüfungsbefund (§ 7) vorzulegen. Wird der
Prüfungsbefund nicht vorgelegt oder hat die Behörde Zweifel am
Prüfungsbefund, so hat sie binnen sechs Monaten ab Vorlage des
Befundes - wird kein Befund vorgelegt, binnen zwölf Monaten ab
Zeitpunkt nach Abs 1 - zu entscheiden, ob die Anlage den
Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und damit als genehmigt
gilt.