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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Einkaufszentrenverordnung
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund der §§ 11 und 31 Abs. 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
Paragraf:
001
Kurztext:
Grundsätze und Ziele
Text:
(1) Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen ist - unter Beachtung der Raumordnungsgrundsätze nach § 3 Abs. 1 und insbesondere zur Verwirklichung der Ziele nach § 3 Abs. 2 Z. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 - eine günstige Versorgungsinfrastruktur auf kommunaler, regionaler und landesweiter Ebene anzustreben. Grundlage dafür ist insbesondere die angestrebte Siedlungsstruktur mit einem ausreichend dichten und räumlich funktionell abgestuften Netz von Versorgungsschwerpunkten bei zumutbaren Erreichbarkeitsverhältnissen für die Bevölkerung in Anbetracht des Aufwandes an Zeit, Energie und Kosten sowie der Emissionen insbesondere des motorisierten Individualverkehrs. Die Nahversorgung mit Gütern und Diensten des täglichen Bedarfes ist über Versorgungsstandorte nach Fußgängereinzugsbereichen anzustreben.

(2) Durch geeignete Standortvorsorge und Entwicklungsmaßnahmen sollen Handels und Dienstleistungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, ihre Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung erfüllen zu können.