Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
	Abschnitt:
3. Teil
	Inhalt:
örtliche Raumordnung
	Paragraf:
020
	Kurztext:
Beratung und Zweckzuschüsse
	Text:
(1) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§§ 21 und 23), des Flächenwidmungsplanes (§ 25) und der Bebauungspläne (§ 40) beratend zu unterstützen.
(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der Erstellung
- eines gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes Gemeindeverbänden und
- eines digitalen Flächenwidmungsplanes Gemeinden
Zweckzuschüsse gewähren, wenn ein Finanzierungsplan für die Planungskosten vorgelegt wird und die Förderung aus überörtlichen Interessen geboten erscheint.
(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der Erstellung
- eines gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes Gemeindeverbänden und
- eines digitalen Flächenwidmungsplanes Gemeinden
Zweckzuschüsse gewähren, wenn ein Finanzierungsplan für die Planungskosten vorgelegt wird und die Förderung aus überörtlichen Interessen geboten erscheint.