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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Paragraf:
013
Kurztext:
Verhalten bei Gasausströmungen
Text:
Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist - wenn er die Ausströmung
nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen
zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des
ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungs-
unternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.