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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
III. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Strafbestimmungen, Übergangs und Schlußbestimmungen
Paragraf:
118
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis EUR 14.535,– zu bestrafen ist, begeht, wer
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Baubewilligung errichtet (§ 19 Z 1 und § 20 Z 1);

2. Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Baubewilligung durchführt (§ 19 Z 2);

3. Gebäude (ausgenommen Nebengebäude) ohne Baubewilligung abbricht (§ 20 Z 6);

4. baubewilligungspflichtige Vorhaben nach § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude), § 20 Z 1, § 19 Z 3, § 20 Z 2 lit. b, § 20 Z 5 und Vorhaben nach § 19 Z 8, soweit letztere aus den zuvor angeführten Vorhaben bestehen, durchführt, ohne einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer herangezogen zu haben (§ 34 Abs. 1);

5. bei Durchführung von Bauarbeiten die bestehende Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung von Klosettanlagen sowie Zugänglichkeit unterbricht bzw. entfernt, bevor die vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind (§ 35 Abs. 5);

6. als Eigentümer bauliche Anlagen vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt (§ 38 Abs. 3);

7. (Anm.: entfallen)

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen ist, begeht, wer


1. die notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung nicht rechtzeitig der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb anzeigt (§ 7 Abs. 2);

2. Vorhaben gemäß § 19 und § 20 ohne die erforderliche Baubewilligung ausführt, sofern sie nicht nach Abs. 1 Z.1, 2 und 3 zu bestrafen sind;

2a. bei meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 und 3 der Mitteilung die Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen nicht anschließt (§ 21 Abs. 3);

2b. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 der Mitteilung den Nachweis über die Einhaltung des Schallleistungspegels durch ein technisches Datenblatt nicht anschließt (§ 21 Abs. 3);

2c. nach Fertigstellung der meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 der Gemeinde keine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorlegt (§ 21 Abs. 3);

3. den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde nicht anzeigt (§ 34 Abs. 2);

4. die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend ausführt (§ 34 Abs. 3);

5. nicht dafür sorgt, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden (§ 34 Abs. 4);

6. nicht unverzüglich der Behörde anzeigt, daß ein Bauführer die Bauführung zurückgelegt hat oder ihm der Auftrag entzogen wurde (§ 34 Abs. 5);

7. bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 19 Z 1 (ausgenommen größere Renovierungen und Nebengebäude), § 20 Z 1, § 19 Z 3, § 20 Z 2 lit. b und Vorhaben nach § 19 Z 8, soweit letztere aus den zuvor angeführten Vorhaben bestehen, der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues nicht schriftlich anzeigt (§ 37 Abs. 3);

8. bei Bauführungen Bauprodukte einbaut, die nicht den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen;

8a. als Aussteller eines Energieausweises die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Landesdatenbank in elektronischer Form zu übermitteln (§ 81a Abs. 1);

9. Feuerungsanlagen errichtet und in den Betrieb nimmt, die nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes entsprechen (§ 84);

10. als BetreiberIn der Garage die Feuerlöscheinrichtungen nicht einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen lässt oder hierüber keine Aufzeichnungen führt (§ 90);

10a. als Sachverständiger die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Überprüfungsbefundes von Klimaanlagen der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Landesdatenbank in elektronischer Form zu übermitteln (§ 93a Abs. 1);

11. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

12. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.

(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Strafgelder sind für bau- und raumordnungsrelevante Vorhaben zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020