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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
III. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Strafbestimmungen, Übergangs und Schlußbestimmungen
Paragraf:
117
Kurztext:
Verweise
Text:
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
(3) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.