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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Abgabefreies Abstellen
Text:
Es kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.