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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Höhe der Abgabe
Text:
(1) Die Höhe der Kurzparkzonenabgabe und der Parkabgabe muß der Gemeinderat durch Verordnung festsetzen. Dabei ist die bestmögliche Nutzung der vorhandenen Stellplätze anzustreben. Die Parkabgabe darf höchstens € 2,- pro Stunde betragen.

(2) Die Kurzparkzonenabgabe kann für einzelne Kurzparkzonen und die Parkabgabe kann für einzelne Verkehrsflächen in der Gemeinde oder für Teile davon unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Die Abgaben sind für angefangene halbe oder ganze Stunden festzusetzen, wobei die Abgaben – bezogen auf die Parkdauer – unterschiedlich hoch festgesetzt werden können.

(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können mit den Inhabern einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 oder 4a StVO 1960 sowie mit Personen, die berechtigt sind, eine Haus- und Grundstückseinfahrt allein zu benützen und ihr Fahrzeug vor dieser Einfahrt zu parken, Vereinbarungen über die Pauschalierung der zu entrichtenden Kurzparkzonenabgabe getroffen werden.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung Gebiete, in denen eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 Geltung hat, jedoch für Bewohner dieser Gebiete zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Bewohnerzonen erklären. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von zwei Jahren für folgende Personengruppen pauschaliert werden kann:

a) Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen;

b) Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben.