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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Behördliche Überwachung
Text:
(1) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der
Gasanlage der Aufforderung des Gasversorgungsunternehmens, den
Mangel zu beheben, oder der Verpflichtung nach
§ 7 Abs 6 keine Folge geleistet, so hat die Behörde dem Besitzer
der Anlage die Behebung des Mangels bescheidmäßig aufzutragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde - im Falle des
§ 14 Abs 2 bis zum Einschreiten der Behörde der Bürgermeister -
unter möglichster Wahrung bestehender Rechte auf Gefahr und
Kosten des Besitzers der Gasanlage alle zur Beseitigung der
Gefahr erforderlichen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren
zu treffen.

(3) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke
und Räume zu betreten, wenn sie in Vollziehung dieses Gesetzes
die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen
überwachen.