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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalgesetz 1977
Abschnitt:
Abschnitt II
Inhalt:
Einrichtung einer öffentlichen Fäkalienabfuhr und die Einhebung von Fäkalienabfuhrgebühren
Paragraf:
008
Kurztext:
Fäkalienabfuhrgebühren
Text:
(1) Die vom Gemeinderat festzusetzenden Gebühren für die Teilnahme an der öffentlichen Fäkalienabfuhr (Fäkalienabfuhrgebühren) dürfen in ihrer Gesamtheit den jährlich zur Deckung des unmittelbaren Aufwandes für die Fäkalienabfuhr notwendigen Betrag einschließlich eines allfälligen Betrages für die Amortisation und Verzinsung für ein für Zwecke der Fäkalienabfuhr verwendetes Kapital nicht übersteigen.

(2) Die Fäkalienabfuhrgebühren sind derart zu errechnen, daß die für jeden angefangenen halben m3 für jede Entleerung vom Gemeinderat festgesetzte Grundgebühr mit der Anzahl der jährlichen Entleerungen multipliziert und der sich hiebei ergebende Betrag mit der halben Kubikmeteranzahl des Rauminhaltes der einzelnen Senkgruben (Tonnen) vervielfacht wird.