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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalgesetz 1977
Abschnitt:
Abschnitt II
Inhalt:
Einrichtung einer öffentlichen Fäkalienabfuhr und die Einhebung von Fäkalienabfuhrgebühren
Paragraf:
007
Kurztext:
§7
Text:
(1) In Gemeinden, für deren Gebiet oder Teile desselben (Abfuhrbereich) eine öffentliche Fäkalienabfuhr eingerichtet wird, sind die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Fäkalienabfuhr und die Fäkalienabfuhrgebühren in der Fäkalienabfuhrordnung vom Gemeinderat festzusetzen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

a) den Abfuhrbereich,

b) eine Regelung der Entleerungstermine, wobei mindestens pro Jahr ein Entleerungstermin vorzusehen ist,

c) den Fäkalienabfuhrgebührentarif,

d) die Zahlungstermine für die Fäkalienabfuhrgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung festgelegt wird (§ 12 Abs. 2),

e) die näheren Bestimmungen über die Erhebung der für die zur Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände.

(2) Eigentümer von Liegenschaften im Abfuhrbereich, die zur Sammlung der Abwässer Senkgruben verwenden, haben sich der von der Gemeinde eingerichteten Fäkalienabfuhr zu bedienen. Diese Verpflichtung ist den Liegenschaftseigentümern mit Bescheid bekanntzugeben.

(3) Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe sind von der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Fäkalienabfuhr kraft Gesetzes ausgenommen. Andere Anschlußpflichtige können über Ansuchen vom Bürgermeister (Magistrat) dann ausgenommen werden, wenn die Fäkalien zur Düngung eines beim Haus befindlichen eigenen oder fremden Grundstückes genügender Größe verwendet werden können und sanitäre oder nachbarliche Rücksichten nicht entgegenstehen, und ferner nach einer gutachtlichen Äußerung der Wasserrechtsbehörde eine Verunreinigung des Grundwassers oder sonstiger Gewässer nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmebewilligung ist vom Bürgermeister (Magistrat) zu widerrufen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen fälschlicherweise als gegeben erachtet wurden oder diese nachträglich wegfallen.

(4) Eine Ausnahmebewilligung und ein Widerruf wird mit dem Monatsletzten rechtswirksam, der der Rechtskraft der Entscheidung zunächst folgt.