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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Niederdruckgasverordnung
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 7 des Gasgesetzes, LGBl. Nr. 30/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1994 und Nr. 6/2009, wird verordnet:
Paragraf:
03
Kurztext:
Überprüfung von Gasanlagen
Text:
(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen. Nicht als wesentliche Änderungen einer Gasanlage gelten bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und der im § 2 angeführten Sicherheitsvorschriften.

(2) Zur Vornahme von Überprüfungen nach Abs. 1 ist berechtigt, wer nach den Bestimmungen des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prüfungsbefundes befugt ist.

(3) Die Ausstellung des Prüfungsbefundes hat unter Verwendung des Vordruckes in der Anlage zu erfolgen. Zum Nachweis der Dokumentation gemäß Teil 5 der Richtlinie G1 und zum Nachweis der Bemessung der ordnungsgemäßen Verbrennungsluftzuführung gemäß Teil 3 der Richtlinie G1 sind die dem Prüfungsbefund angeschlossenen Anhänge zu verwenden. Die Prüfungsbefunde und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind vom Besitzer der Gasanlage vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß Abs. 1 ausgenommen.