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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Niederdruckgasverordnung
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 7 des Gasgesetzes, LGBl. Nr. 30/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1994 und Nr. 6/2009, wird verordnet:
Paragraf:
02
Kurztext:
Sicherheits­vorschriften
Text:
Für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Gasanlagen gilt die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, Wien, herausgegebene Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas) G1 vom November 2009, Teile 1 bis 4 (im Folgenden kurz „Richtlinie G1“**) genannt), mit folgender Maßgabe:


a)
Edelstahl- und Kupferrohre dürfen nicht im Freien und unter Putz verlegt werden. Die Längsverlegung von Edelstahl- und Kupferrohren in Leichtbauwänden und Hohlräumen ist verboten; die Querung von Leichtbauwänden und Hohlräumen ist erlaubt. Der Einsatz von Edelstahl-Wellrohren ist nicht zulässig.

b)
Anstelle der Vorschriften über die Abgasführung von Gasfeuerstätten (Richtlinie G1, Teil 4, Z. 2 bis 11) gelten die einschlägigen Bestimmungen der Bautechnikverordnung.

c)
Vorschriften, welche die Befugnis von Personen zur Verlegung und Inbetriebnahme von Leitungen sowie zur Aufstellung, zum Anschluss, zur Einstellung und zur Erprobung von Gasgeräten zum Inhalt haben, sind nicht anzuwenden; es gelten die berufsrechtlichen Vorschriften.

d)
Soweit in der Richtlinie G1 auf nationale Normen oder nationale Regelwerke verwiesen wird, können stattdessen auch gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der EU oder eines sonstigen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herangezogen werden.