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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Bautechnische Vorschriften

I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

Paragraf:
094
Kurztext:
Sachverständige
Text:
Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind insbesondere:
1. akkreditierte Stellen,
2. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,
3. Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis,
4. jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.