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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Bautechnische Vorschriften

I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

Paragraf:
086
Kurztext:
III. Abschnitt - Sammelgruben und Gülleanlagen
Text:
Sammelgruben und Grubenbuch

(1) Werden Sammelgruben ausgeführt und betrieben, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Auf der Grundlage des Grubenbuchs ist durch einen Befugten zu kontrollieren und zu bestätigen:
– das ordnungsgemäße regelmäßige Verbringen außerhalb des Grundstückes,
– die Dichtheit, sowie
– die Funktionsfähigkeit der Warneinrichtung gegen ein Überlaufen.
Das Grubenbuch ist der Behörde einmal jährlich vorzulegen.

(2) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem 1. September 1995 errichtet wurden.

(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 45/2022