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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Bautechnische Vorschriften

I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

Paragraf:
083
Kurztext:
III. Teil/I. Abschnitt
Text:
II. Teil (11)
Besondere bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt (11)
Baulicher Zivilschutz

§ 83 (11)
Schutzräume

(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
- Rückstandsstrahlungen,
- herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter und Trümmersicherheit),
- chemischen Kampfstoffen,
- biologischen Kampfmitteln und
- Bränden kürzerer Dauer.
(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
- verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),
- Be und Entlüftungsrohre,
- Wanddurchführungen für Strom und Außenantennenkabel,
- gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
- kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
- allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.
(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.