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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Bautechnische Vorschriften

I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

Paragraf:
080
Kurztext:
VII. Abschnitt - Energieeinsparung und Wärmeschutz
Text:
Allgemeine Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.

(3) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass Informationen über die verschiedenen Methoden und über praktische Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere Informationen
1. zu Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich ihres Zwecks und ihrer Ziele,
2. zu kosteneffizienten Maßnahmen sowie
3. zu verfügbaren Finanzinstrumenten zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und zum Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen.

(4) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass dem für die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU zuständigen Personal Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen, in deren Rahmen auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hingewiesen wird und die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserung der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- und Wohngebieten ermöglicht wird.

(5) Die Landesregierung kann einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 betrauen.

(5a) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 71/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 73/2023