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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Bautechnische Vorschriften

I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

Paragraf:
060
Kurztext:
Abgase von Feuerstätten
Text:
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen sind so auszuführen, dass sie ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.