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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
I. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
Paragraf:
030
Kurztext:
Befristete Baubewilligung
Text:
(1) Für bauliche Anlagen und Nutzungsänderungen vorübergehenden Bestandes, die nach ihrem Verwendungszweck nicht dem Wohnen dienen, kann die Baubewilligung befristet auf höchstens sechs Monate erteilt werden, wenn dies beantragt ist und Gewähr gegeben ist, dass die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt oder die ursprüngliche Nutzung wiederhergestellt werden kann. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Bewilligung.

(2) Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig.

(3) Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage und die Nutzungsänderung als nicht bewilligt (§ 41).

(4) Eine Verlängerung der Frist ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Bewilligungsdauer zulässig
1. einmalig um höchstens weitere sechs Monate aus zwingenden Gründen oder
2. um höchstens weitere 18 Monate, wenn die bauliche Anlage bzw. Nutzungsänderung als vorübergehender Ersatz für ein bereits bewilligtes und in Bau befindliches Bauvorhaben dient, wobei die Frist jedenfalls mit der Vorlage der vollständigen belegten Fertigstellungsanzeige dieses Bauvorhabens bzw. der Rechtskraft der Benützungsbewilligung endet.

(5) Die Behörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 108/2022