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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
I. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
Paragraf:
012
Kurztext:
Bauteile v. d. Straßen-, Bauflucht od. Baugrenzl.
Text:
Orig. Titel: Bauteile vor der Straßenflucht , Bauflucht oder Baugrenzlinie

(1) Sofern ein Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, dürfen folgende Bauteile über die Straßenflucht oder Baugrenzlinie vortreten:

1.
Zierglieder, Gebäudesockel, Schaufenster u.dgl. bis 20 cm, bei Gehsteigen über 2,0 m Breite bis 40 cm;

2.
Hauptgesimse, Dachvorsprünge, nach außen öffenbare Fensterflügel, Gitter, Beleuchtungskörper, Werbeeinrichtungen u.dgl. bis 1,0 m, Balkone, Erker, Schutzdächer, Markisen u.dgl. bis 1,5 m; sie müssen jedoch mindestens 4,5 m über der Verkehrsfläche liegen; über Gehsteigen mit einer Breite von über 2,0 m genügt eine Mindesthöhe von 3,0 m;

3.
Luftschächte, Lichteinfallsöffnungen, Kellereinwurföffnungen, Putzschächte u.dgl. bis 1,0 m.


(2) Für Bauteile untergeordneten Ausmaßes sind Überschreitungen zulässig.

(3) An Bauten, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Baufluchtlinie schon bestehen und ganz oder teilweise vor der Baufluchtlinie liegen, dürfen an den vor der Baufluchtlinie liegenden Teilen nur Instandsetzungsarbeiten und innere Umbauten vorgenommen werden.