Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
	Abschnitt:
4. Teil
	Inhalt:
Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken
	Paragraf:
055
	Kurztext:
Umlegungsbescheid
	Text:
(1) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
1. den Umlegungsplan zu genehmigen und
2. zu entscheiden über
a) die Einbringung von Geldleistungen und die Zuerkennung von Geldabfindungen,
b) die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 57 Abs. 1 bis 5),
c) die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen und
d) die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 57 Abs. 6).
(2) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
1. die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs und verkehrstechnischen Interessen entspricht,
2. die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht und
3. den gesetzlichen Vorschriften, dem Entwicklungsprogramm, dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan (§ 40 Abs. 4 Z. 4) nicht widerspricht.
1. den Umlegungsplan zu genehmigen und
2. zu entscheiden über
a) die Einbringung von Geldleistungen und die Zuerkennung von Geldabfindungen,
b) die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 57 Abs. 1 bis 5),
c) die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen und
d) die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 57 Abs. 6).
(2) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
1. die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs und verkehrstechnischen Interessen entspricht,
2. die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht und
3. den gesetzlichen Vorschriften, dem Entwicklungsprogramm, dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan (§ 40 Abs. 4 Z. 4) nicht widerspricht.