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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt:
2. Teil
Inhalt:
Überörtliche Raumordnung

Paragraf:
018
Kurztext:
Geschäftsführung der Gremien
Text:
(1) Die/Der Vorsitzende hat die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Die Regionalversammlung bzw. der Regionalvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist.
(4) Für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstands ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über eine Stellungnahme zur Erstellung und Weiterentwicklung des regionalen Entwicklungsprogramms erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder.
(5) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats, der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes (insbesondere über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 139/2015