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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt:
2. Teil
Inhalt:
Überörtliche Raumordnung

Paragraf:
015
Kurztext:
3. Abschnitt - Beiräte
Text:
Raumordnungsbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten
a) der überörtlichen Raumordnung sowie
b) als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung

ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten.

(2) Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter
1. jener Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung vertreten ist,

2. der Wirtschaftskammer Steiermark,

3. der Arbeiterkammer Steiermark,

4. der Landwirtschaftskammer Steiermark,

5. des Steiermärkischen Gemeindebundes und

6. des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie

7. – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der/dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß § 16 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz

zusammen.

(3) Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind:
1. die Umweltanwältin/der Umweltanwalt,

2. Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung und

3. sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, sofern sie beigezogen werden.

(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen.

(6) Der Raumordnungsbeirat ist binnen zwei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages neu zu bestellen. Der bestehende Raumordnungsbeirat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Raumordnungsbeirates im Amt.

(7) Im Fall einer Versagungsandrohung im Rahmen der örtlichen Raumordnung sind der Beratung, nicht aber der Beschlussfassung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 117/2017