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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010
Abschnitt:
2. Teil
Inhalt:
Überörtliche Raumordnung

Paragraf:
010
Kurztext:
1. Abschnitt: Allg. zur überörtlichen Raumordnung
Text:
Allgemeines

Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sind:

1. Die Grundlagen und Raumforschung, insbesondere die Bestandsaufnahme, die Festlegung der Methodik und das Monitoring;

2. die zusammenfassende Planung nach den Raumordnungsgrundsätzen und zielen für das Landesgebiet und seiner Teile;

3. überörtlich raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger aufeinander abzustimmen und zu koordinieren;

4. andere Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beraten und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben;

5. bei Planungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken;

6. auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken.