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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt:
Abschnitt 3
Inhalt:
Behörden und Datenverwaltung

Paragraf:
011
Kurztext:
Behörden
Text:
(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Gemeinden zuständig.



(2) Die den Gemeinden gemäß Abs 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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