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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt:
Abschnitt 2
Inhalt:
Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Paragraf:
010
Kurztext:
. Inanspruchnahme von Liegenschaften, Mitwirkun
Text:
. Inanspruchnahme von Liegenschaften, Mitwirkungspflicht

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die mit Überwachungsaufgaben (§ 7) und Messungen (§ 9 Abs 2 und 3) betrauten Personen sind berechtigt, im erforderlichen Ausmaß unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung Grundstücke, Bauten und Anlagen zu betreten, Messgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Davon ist der Verfügungsberechtigte vorher – dies in dringenden Fällen nur, soweit es möglich ist – zu verständigen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.



(2) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 dürfen von niemandem behindert werden. Die Verfügungsberechtigten von Heizungsanlagen sind zur erforderlichen Mitwirkung und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet. Sie haben insbesondere, soweit eine Verordnung auf Grund des § 3 Z 3 erlassen ist, die Belege des Verkäufers über den von ihm gelieferten Brenn- oder Kraftstoff, aus denen zB hervorgehen muss, dass der Schwefelgehalt des Brennstoffs den festgelegten Grenzwerten entspricht, zumindest bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und sie sowie den Prüfbericht den Organen der Behörde und den mit Überwachungsaufgaben und Messungen betrauten Personen zugänglich zu machen.

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