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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt:
Abschnitt 2
Inhalt:
Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Paragraf:
009
Kurztext:
Förderung der Luftreinhaltung
Text:
(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern.



(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass in allen Teilen des Landes fortgesetzte Messungen über Art, Ursache und Ausmaß der Belastung der freien Luft mit luftfremden Stoffen vorgenommen und deren Auswirkungen auf das Wohlbefinden von Menschen und die für den Menschen wertvollen Eigenschaften von Sachen untersucht werden. Die Landesregierung hat das Ergebnis solcher Messungen unter Bedachtnahme auf den im Abs 1 angeführten Zweck und sonstige öffentliche Interessen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.



(3) Das Land kann sich bei der Durchführung dieser Messungen geeigneter Institute, Anstalten, Sachverständiger udgl bedienen.



(4) Für die durch Messungen (Abs 2) erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile ist durch das Land Ersatz (Schadloshaltung) zu leisten. Ein Ersatzanspruch kann innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Messungen geltend gemacht werden. Er ist gerichtlich geltend zu machen.

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