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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt:
Abschnitt 2
Inhalt:
Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Paragraf:
008
Kurztext:
Befugnisse der Behörde
Text:
(1) Die Behörde kann Heizungsanlagen und deren Brennstofflager jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen überprüfen. Auf Verlangen sind der Behörde die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.



(2) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen deren Abstellung aufzutragen oder den zur Veranlassung der Behebung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten der Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Solche Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.



(3) Die Behörde kann den Betrieb einer Heizungsanlage auf die Verwendung bestimmter Brenn- oder Kraftstoffe einschränken, wenn es das Ziel der Luftreinhaltung nach § 1 Abs 1 erfordert. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brenn- oder Kraftstoffen auch für Teile des Landesgebiets verbieten oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen binden, wenn


1.
eine Überschreitung eines nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft festgelegten Immissionsgrenzwertes festgestellt worden oder mit Grund zu erwarten ist und

2.
die Verwendung der jeweiligen Brenn- oder Kraftstoffe einen erheblichen Einfluss auf die erhöhte Immissionsbelastung hat.

Die Festlegung von Verwendungsverboten oder -beschränkungen hat verhältnismäßig